Entschädigungen bei Betriebsschließungen

Bei Betriebsschließungen stehen Ihnen möglicherweise Entschädigungen zu. Eine Entschädigung in Geld kann sich aus § 56 Abs. 1 IfSG ergeben.

Voraussetzungen hierfür sind:

  • Verbot der bisherigen Erwerbstätigkeit durch behördliche Schließung bzw. Verfügung
  • Ansteckungsverdächtigkeit durch die Person des Antragsstellers

Häufig liegt jedoch keine Ansteckung beim Betreiber vor. Dann greift wohl § 56 Abs. 1 IfSG vorerst nicht. Allerdings kann in einem solchen Fall eine Ungleichbehandlung vorliegen, weil manche Bereiche aufgrund einer Ansteckungsgefahr (z.B. Zahnarzt) eine Entschädigung erhalten und andere Bereiche (z.B. Gaststätte) nicht.

Entscheidend könnte jedoch auch sein, dass die Betriebe durch die Schließung quasi enteignungsgleich behandelt werden. In einem solchen Fall des „enteignungsgleichen Eingriffs“ muss nämlich ein Ausgleich in Geld stattfinden.

Tipp: Das Stellen eines Antrags zu empfehlen. Das muss erst recht für nicht-Infizierte gelten, da diese ein zumindest vergleichbares Sonderopfer bringen.

Bei Ablehnung Ihres Antrags, sollten Sie dagegen Widerspruch einlegen und dadurch eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Denn: wenn Sie jetzt keinen Antrag einreichen, können Sie später nichts holen.

Wichtig: Der Antrag sollte spätestens drei Monate nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit eingereicht werden!

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